opencaselaw.ch

SKG 2006 73

Bezirksgerichtspräsident Maloja

Graubünden · 2007-01-17 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 ge- hen zulasten der Gesuchsstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende

Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streit-

frage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3

ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-

instanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde vom 12. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht ein-

gereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich

zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hem-

mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen

Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden

(Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage,

Bern 1997, § 19 Rz 22). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene

könne sofort Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft

machen (Art. 82 SchKG).

3.

Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind

sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftma-

chens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet

weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend

geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände

zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargelegt werden (BGE 104

Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-

treibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82

SchKG). Erkennt der Richter, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe des

Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne

der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaup-

teten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG

1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich

1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Beweislast-

verteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorle-

gen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem

E. 5 a) Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Staehlin/Bauer/Staehlin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin am

29. September 2004 einen Bürgschaftsantrag an die A. für eine Mietzinssicherheit in Höhe von Fr. 4'566.-- gestellt hatte. Die Bürgschaftsgesellschaft A. hatte den Bürgschaftsantrag am 14. Oktober 2004 angenommen. Die Kosten zu Lasten der Mieterin Z. belaufen sich gemäss Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürg- schaftsvertrages auf Fr. 202.65 pro Jahr. Die im vorliegenden Fall bestrittene Jah- resprämie in Höhe von Fr. 258.30 wurde von der A. an die Beschwerdeführerin ab- getreten. Die Höhe der Forderung wurde richtigerweise aufgrund der Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürgschaftsvertrages auf Fr. 202.65 reduziert. Z. ist durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG eingegangen. b) Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass sie die geforderte Schuld bereits beglichen habe und stützt sich dabei auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006. Dabei verkannte die Beschwerde-

E. 6 a) Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Vorausset- zungen von Art. 82 SchKG gegeben sind, sodass der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nichts im Wege steht. Der Beschwerdegegnerin ist es nicht gelun- gen, Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen. Entsprechend hätte die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz erteilt werden müssen, so dass die Beschwerde der ORC gutzuheissen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens sowie jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwer- degegnerin (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausserge- richtliche Entschädigung von Fr. 80.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
  2. In der Betreibung Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Chur wird für den Be- trag von Fr. 202.65 nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2005 die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Z., welche die X. für ihre Umtriebe mit Fr. 80.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat.
  4. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 73 Urteil Kantonsgerichtsausschuss —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X ., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. No- vember 2006, mitgeteilt am 5. Dezember 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael und Möhr Aktuar ad hoc Trüssel

2 A. Am 29. September 2004 hatte Z. einen Bürgschaftsantrag über eine Mietzinssicherheit in Höhe von Fr. 4'566.-- zu einer jährlichen Jahresprämie von 4% der Garantie und Fr. 20.00 Verwaltungskosten für eine Wohnungsmiete an der Rheinstrasse 130 in 7000 Chur unterzeichnet. B. Am 30. November 2005 hatte die X. (ORC) für die Jahresprämie 2006 Rechnung gestellt in Höhe von Fr. 258.30. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 28. August 2006, zugestellt am 18. September 2006, wurde Z. für den Betrag von Fr. 258.30 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2005 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 80.00 veranschlagt. Dagegen erhob die Betriebene Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 8. November 2006 ersuchte die ORC das Bezirksge- richt Plessur um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605910 für die Forderung von Fr. 258.30 nebst Zinsen und Kosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde ein von Z. unterzeichneter Bürgschaftsantrag vom 29. September 2004 eingereicht. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 29. November 2006 angesetzt, zu welcher die Gesuchsgegnerin erschien. Sie machte geltend, sie habe im Mai 2006 Fr. 242.60 bezahlt. Sie reichte ein Schreiben der Gesuchsstellerin vom 10. Oktober 2006 ein mit folgender Abrechnung: Kapital Fr. 202.60 Unkosten Art. 106 OR Fr. 40.00 Betreibungskosten Fr. 30.00 ./. diverse Anzahlungen Fr. 242.60 Fr. 30.00 Weiter machte sie geltend, sie habe den Betrag von Fr. 30.00 am 1. Novem- ber 2006 bezahlt. D. Mit Entscheid vom 29. November 2006, mitgeteilt am 5. Dezember 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 ge- hen zulasten der Gesuchsstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

3 E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die ORC am 11. Dezem- ber 2006 (Poststempel: 12. Dezember 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Rechnung über Fr. 258.30 betreffend der Jahresgebühr der Mietzinskaution für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006. Der eingeforderte Betrag wurde gemäss dem von der Beschwerdegegnerin unterschriebenen Bürgschaftsantrag auf Fr. 202.65 reduziert. Durch den unterzeichneten Bürgschaftsantrag vom 29. September 2004 hätte die Beschwerdegegnerin den zu bezahlenden Jahresbetrag von Fr. 202.65 anerkannt weshalb der unterzeichnete Bürgschaftsantrag eine Schuldanerkennung darstelle. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006, welches die Be- schwerdegegnerin anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. November 2006 eingereicht hatte, beziehe sich auf eine ältere Rechnung über Fr. 202.60, die der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2005 zugestellt worden sei. Dies sei an- hand des Briefkopfes des Schreibens klar ersichtlich. Die Jahresgebührenrechnun- gen hätten jedes Jahr dieselbe Rechnungsnummer, welche der Vertragsnummer entspräche, jedoch jeweils ein anderes Rechnungsdatum. Deshalb sei der Betrag von Fr. 202.65, welcher der Jahresprämie des Jahres 2006 entspräche, zahlungs- fällig und einforderungsberechtigt. Z. reichte keine Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen

4 der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streit- frage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor- instanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 12. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht ein- gereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz 22). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft machen (Art. 82 SchKG). 3. Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftma- chens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargelegt werden (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG). Erkennt der Richter, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe des Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaup- teten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Beweislast- verteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorle- gen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem

5 Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerken- nung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Stae- helin/Bauer/Staehelin a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Vollständigkeitshalber sei er- wähnt, dass für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung im Verfahren der proviso- rischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist. 4. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur gelangte in seinem Entscheid vom 29. November 2006 zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin unverständlich gewesen sei. Im Schreiben vom 10. Oktober 2006 habe die Be- schwerdeführerin nämlich bestätigt, dass sich der geschuldete Betrag inklusive Kos- ten und Verzugszinsen bloss auf Fr. 30.-- belaufe. Das Rechtsöffnungsbegehren stellte sie jedoch für den Betrag von Fr. 258.30.--. Daraufhin führte die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, das erwähnte Schreiben beziehe sich nicht auf die Rechnungsperiode des Jahres 2006, sondern auf diejenige des Jahres 2005. Es stellt sich somit die Frage, ob die Folgerungen der Vorinstanz richtig wa- ren.

5. a) Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Staehlin/Bauer/Staehlin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin am

29. September 2004 einen Bürgschaftsantrag an die A. für eine Mietzinssicherheit in Höhe von Fr. 4'566.-- gestellt hatte. Die Bürgschaftsgesellschaft A. hatte den Bürgschaftsantrag am 14. Oktober 2004 angenommen. Die Kosten zu Lasten der Mieterin Z. belaufen sich gemäss Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürg- schaftsvertrages auf Fr. 202.65 pro Jahr. Die im vorliegenden Fall bestrittene Jah- resprämie in Höhe von Fr. 258.30 wurde von der A. an die Beschwerdeführerin ab- getreten. Die Höhe der Forderung wurde richtigerweise aufgrund der Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürgschaftsvertrages auf Fr. 202.65 reduziert. Z. ist durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG eingegangen. b) Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass sie die geforderte Schuld bereits beglichen habe und stützt sich dabei auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006. Dabei verkannte die Beschwerde-

6 gegnerin jedoch, dass sich das Schreiben vom 10. Oktober 2006 auf die Rech- nungsperiode des Jahres 2005 bezieht. Diese Rechnung wurde ihr nämlich am 31. Januar 2005 zugestellt, was klar im Briefkopf des Schreibens vom 10. Oktober 2006 bestätigt wird. Es ist somit klar jene Rechnung, welche die Beschwerdegegnerin bezahlt hat. Gemäss den Akten ist jedoch die ausstehende, der Beschwerdeführerin am 30. November 2005 zugestellte Rechnung für die Fakturierungsperiode des Jah- res 2006, Gegenstand des Verfahrens. Diese nunmehr auf Fr. 202.65 reduzierte Rechnung für die Forderungsperiode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 hat Z. indessen offensichtlich nicht bezahlt. Jedenfalls hat sie dies nicht dargetan und belegt.

6. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Vorausset- zungen von Art. 82 SchKG gegeben sind, sodass der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nichts im Wege steht. Der Beschwerdegegnerin ist es nicht gelun- gen, Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen. Entsprechend hätte die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz erteilt werden müssen, so dass die Beschwerde der ORC gutzuheissen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens sowie jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwer- degegnerin (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausserge- richtliche Entschädigung von Fr. 80.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Chur wird für den Be- trag von Fr. 202.65 nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2005 die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Z., welche die X. für ihre Umtriebe mit Fr. 80.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: